Kilometerpauschale 2024

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Kilometerpauschale 2024 · Infos, Berechnung & Höhe

Berechnung und Informationen zur Kilometerpauschale (auch Pendlerpauschale oder Entfernungspauschale)

Kilometerpauschale 2024 berechnen - Rechner
Kilometerpauschale 2024 berechnen (auch Pendlerpauschale oder Entfernungspauschale genannt)

Was ist die Kilometerpauschale und wie wird sie berechnet? Die Kilometerpauschale ist dafür gedacht, dass die Fahrtkosten, die beim Arbeitsweg entstehen, steuerlich berücksichtigt werden. Die Kilometerpauschale ist der inoffizielle Begriff für die im Gesetz stehende Entfernungspauschale (auch bekannt als Pendlerpauschale). Sie ist schon seit vielen Jahren ein Thema, das insbesondere berufstätige Personen beschäftigt, die an jedem Arbeitstag einen weiteren Weg zu ihrem Arbeitsplatz zurücklegen müssen. Aktuell ist die Kilometerpauschale wieder im Fokus, weil sie ab 2022 rückwirkend erhöht wurde, da angesichts der weiter gestiegenen Benzinpreise die eigentlich erst ab 2024 anstehende Erhöhung der Kilometerpauschale für Fernpendler um weitere 3 Cent rückwirkend auf den Jahresbeginn 2022 vorgezogen wurde.

Beschlossen wurde dies im Steuerentlastungsgesetz 2022. Dadurch gilt ab dem 21. Kilometer eine Pauschale von 38 Cent und zwar für die Jahre 2022 bis 2026.



Die Kilometerpauschale kann nur von Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden, die ihre Fahrten bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit – in der Regel zu ihrem Arbeitsplatz – mit dem eigenen Fahrzeug (z.B. Pkw oder Motorrad) durchführen.

Wofür ist die Kilometerpauschale?

Gemäß dem Einkommensteuergesetz reduziert die Kilometerpauschale das zu versteuernde Einkommen. Dafür muss die Kilometerpauschale in der Steuererklärung im Bereich Werbungskosten eingetragen werden.

Obwohl die Kilometerpauschale vorrangig für Arbeitnehmer konzipiert wurde, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen auch von Selbstständigen in Anspruch genommen werden.

Begriffe: Kilometerpauschale Entfernungspauschale Pendlerpauschale

aktuelle Kilometerpauschale berechnen
Kilometerpauschale ist offiziell die Entfernungspauschale

Der Begriff Kilometerpauschale ist umgangssprachlicher Natur. Im Einkommenssteuergesetz wird diese Regelung Entfernungspauschale genannt. Denn die Steuervergünstigung wird nicht auf die gefahrenen Kilometer zum Arbeitsplatz bewilligt, sondern lediglich auf die einfache Entfernung. Dafür ist die Kilometerpauschale unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel und gilt somit nicht nur für Autofahrer und Motorradfahrer, sondern auch Radfahrer, Bus- und Bahnfahrer und sogar für Fußgänger. Lediglich ausgenommen sind Flüge.

Eine andere umgangssprachliche und inoffizielle Bezeichnung der Kilometerpauschale lautet Pendlerpauschale. Diese Bezeichnung bezieht sich darauf, dass diese besondere Steuervergünstigung vor allem Berufspendlern zugute kommt.

Wer eine Kilometerpauschale in seiner Steuererklärung angibt, um seine Steuerlast zu verringern, erhält nur eine Steuererleichterung in Höhe des Betrags der einfachen Entfernung zwischen seiner Wohnung und seinem Arbeitsplatz, obwohl er die Strecke an jedem Tag mindestens zweimal zurücklegen muss.

Selbst wer zum Beispiel täglich häufiger die Strecke fährt (bspw. um sein Mittagessen zu Hause einzunehmen), kann seine Arbeitsstrecke trotzdem nur 1 Mal geltend machen.

Dies ist nicht zu verwechseln mit der Reisekostenpauschale, bei welcher man jeden gefahrenen Kilometer angeben kann, also sowohl Hinfahrt als auch Rückfahrt.

Wie hoch ist aktuell in 2024 die Kilometerpauschale ?

Ab dem 01.01.2021 stieg die Kilometerpauschale ab dem 21. Kilometer von 30 Cent auf 35 Cent an. Hintergrund dafür war, dass die (u.a. auch durch “Corona” ausgelöste) finanzielle Mehrbelastung durch lange Wege zur Arbeit abgefedert werden sollte.

Am 23.05.2022 wurde dann das Gesetz beschlossen, dass die Kilometerpauschale rückwirkend zum 1.1.2022 ab dem 21. Kilometer auf 38 Cent anstatt auf 35 Cent pro Kilometer angehoben werden sollte. Dies soll insbesondere Fernpendler zugute kommen.

Diese Regelung gilt auch für 2023.

Ab dem Jahr 2024 bis zum Jahr 2026 können einheitlich 38 Cent angesetzt werden.

Berechnung der Kilometerpauschale (Entfernungspauschale)

Kilometerpauschale berechnen
Kilometerpauschale / Entfernungspauschale berechnen

Bei der Berechnung der Kilometerpauschale kann wie bereits erwähnt nur die einfache Entfernung von der Wohnung zum Arbeitgeber angegeben werden. Es wird vom ersten Kilometer an gezählt und dabei die Entfernung auf ganze Kilometer abgerundet. Ob der Arbeitnehmer in Vollzeit oder Teilzeit arbeitet, spielt dabei keine Rolle.

Für die Kilometerpauschale werden nur die tatsächlichen Arbeitstage berücksichtigt, die man am Arbeitsplatz ist. Das bedeutet, dass man also von den 365 Tagen im Jahr erst die Wochenenden und die Feiertage abziehen muss. Dies hängt auch vom Bundesland ab, in dem man arbeitet. Zudem müssen auch noch die Urlaubstage abgezogen werden.

Des weiteren müssen dann auch noch die Krankheitstage abgezogen werden und – sofern man hin und wieder von zu Hause aus arbeitet – müssen auch die Homeoffice-Tage abgezogen werden.

Beispiel für die Berechnung der Kilometerpauschale (Entfernungspauschale)

  • Ein Pendler wohnt 35 km von seinem Arbeitsplatz entfernt.
    • Es werden also jeweils 30 Cent für die ersten 20 km angerechnet und 38 Cent für die verbleibenden 15 km.
  • Nach Abzug von gesetzlichen Feiertagen und Wochenenden verbleiben 240 Arbeitstage.
  • Es sind 30 Tage Urlaub angefallen (-> es verbleiben 210 Arbeitstage).
  • Dann gab es 5 Tage Krankschreibungen (-> es verbleiben 205 Arbeitstage).
  • Resultierende Berechnung
    • 205 Arbeitstage x 20 km x 30 Cent (=1.230 EUR)
    • +
    • 205 Arbeitstage x 15 km x 38 Cent (= 1.168 EUR)
    • =
    • Ergebnis: 2398,50 EUR

Sind Nachweise für das Finanzamt erforderlich?

  • Sofern die berechnete Kilometerpauschale weniger als 4.500 Euro pro Jahr beträgt, muss normalerweise dem Finanzamt keine Nachweise oder Unterlagen zur Verfügung stellen.
  • Wer allerdings mehr als 230 bei einer 5-Tage-Woche bzw. 280 bei einer 6-Tage-Woche Fahrten pro Jahr angibt, muss diese beim Finanzamt nachweisen.
    • Der Nachweis für die in Anspruch genommene Kilometerpauschale ist entweder durch ein Fahrtenbuch oder auch durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers möglich.

Wo werden die Angaben zur Kilometerpauschale in der Steuererklärung eingetragen?

Die Angaben zur Kilometerpauschale bzw. Entfernungspauschale werden in der Steuererklärung auf der 2. Seite der Anlage N eingetragen, bei den Werbungskosten.
Geringverdiener können außerdem seit der Steu­er­er­klä­rung 2021 von der neuen Mobilitätsprämie profitieren.

Für welche Verkehrsmittel gilt die Kilometerpauschale?

Kilometerpauschale Verkehrsmittel
Für welche Verkehrsmittel gilt die Kilometerpauschale?

Die Kilometerpauschale gilt insbesondere für das eigene Auto oder das eigene Motorrad. Aber auch Arbeitnehmer und Selbstständige, die zu Fuß, mit dem Fahrrad (oder auch dem E-Bike) und öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen ihrer Wohnung und ihrem Arbeitsplatz hin und her fahren müssen, können die Kilometerpauschale in ihrer Steuererklärung angeben.

Selbst wer in Fahrgemeinschaften zur Arbeit fährt, kann die Kilometerpauschale nutzen.

Wer zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte mehrere Verkehrsmittel, nutzt, kann sie alle über die Kilometerpauschale angeben, muss diese jedoch separat in die Steuererklärung eintragen.

Höchstbetrag der Kilometerpauschale abhängig vom Verkehrsmittel

  • Wer mit dem eigenen Auto oder dem eigenen Motorrad zur Arbeit fährt, für den gibt es keinen Höchstbetrag.
  • Wer mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt, für den liegt die Höchstgrenze der Kilometerpauschale bei 4500 Euro pro Jahr.

Unterschied Kilometerpauschale und Reisekostenpauschale

Arbeitnehmer, die bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit (also nicht zum Arbeitsplatz) mit dem eigenen Fahrzeug fahren (z.B. Pkw oder Motorrad) können auswählen:

  • sie können im Rahmen der Steuererklärung die tatsächlichen Kosten als Werbungskosten angeben
  • oder
  • sie tragen jeden gefahrenen Kilometer als Reisekostenpauschale (auch Dienstreisepauschale) ein.

Zu den Reisekosten, bei denen eine Kilometerpauschale abgerechnet werden kann, gehören alle Fahrten aus beruflichem Grund bei einer Auswärtstätigkeit. Insbesondere zählt dazu die Dienstreise. Seit 2008 werden Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit unter dem Oberbegriff “beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten” vereinheitlicht und steuerlich gleich behandelt.

Jeder Arbeitnehmer kann somit bei beruflicher Auswärtstätigkeit Reisekosten als Werbungskosten steuerlich ansetzen.

Zu beachten bei Auswärtstätigkeiten ist, dass sie steuerlich erheblich besser  behandelt werden, als die Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte, für die nur die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) angesetzt werden darf.

Hat sich an der Kilometerpauschale etwas durch Corona geändert?

Kilometerpauschale Corona
Änderung der Kilometerpauschale durch Corona

Corona-bedingt ist zunächst durch die vermehrte Homeoffice-Arbeit für viele Pendler die Höhe der als Werbungskosten angegebenen Kilometerpauschale gesunken.

Um dies auszugleichen wurde, wie weiter oben erwähnt, die Kilometerpauschale von ursprünglich 30 Cent auf 35 bzw. 38 Cent hochgesetzt.

Zudem wurde eine Homeoffice-Pauschale eingeführt, da die Bestimmungen für das häusliche Arbeitszimmer sehr restriktiv sind: Arbeitnehmer konnten 2020 und 2021 bis zu fünf Euro pro Tag von der Steuer absetzen, um Mehrbelastungen durch die Home-Office-Arbeit auszugleichen.

Diese Regelung galt für maximal 120 Tage pro Jahr und resultierte bis zu 600 Euro jährlich an Werbungskosten.

Geschichtliche Entwicklung der Kilometerpauschale von 1920 über 2008 / 2009 bis hin zu 2021 / 2022 / 2023

Die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale löste im Jahr 2001 die Kilometerpauschale ab und gehört seitdem zu den beschränkt abzugsfähigen Werbungskosten.  Die Entfernungspauschale ist somit unabhängig davon, wie Arbeitnehmer zur Arbeit und wieder nach Hause fahren. Aus diesem Grund gilt auch die erhöhte Entfernungspauschale für alle Fernpendler, somit also auch für Bahnfahrer.

Vor dem Begriff Entfernungspauschale wurde der Begriff Kilometerpauschale verwendet

Die Kilometerpauschale hat im deutschen Einkommenssteuerrecht eine lange Geschichte und unterlag immer wieder Veränderungen, bis hin zum Urteil des Bundes-Verfassungsgerichts Ende des Jahres 2008.

Einkommenssteuergesetze gab es in Deutschland schon seit mehreren hundert Jahren, denn schließlich finanzierte sich die historische Feudalherrschaft vorwiegend aus Abgaben, die von der Bevölkerung bezogen wurden.

Regelungen zu einer Kilometerpauschale gab es natürlich im historischen Steuerrecht nicht. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts erfolgten erstmals gerichtliche Entscheidungen darüber, dass die Kosten, die zur Erzielung eines Einkommens anfallen, von der Steuerlast abgezogen werden müssten.

1920 erstmalig Kilometerpauschale in das deutsche Einkommenssteuergesetz aufgenommen

Das Preußische Oberverwaltungsgericht legte seinerzeit den Grundstein für eine Art Kilometerpauschale, die erstmals 1920 in das deutsche Einkommenssteuergesetz aufgenommen wurde. Da zu dieser Zeit kaum ein Arbeitnehmer über ein Kraftfahrzeug verfügte, beschränkte sich die Berücksichtigung einer Kilometerpauschale auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, also Autobus, Eisenbahn und Straßenbahn.

Lediglich Geschäftsleute und Unternehmer führten zu dieser Zeit Fahrten mit eigenen Kraftfahrzeugen durch und konnten die geschäftlich gefahrenen Kilometer und die Fahrten von ihrer Wohnung zum Firmensitz in Form einer Kilometerpauschale von ihrer Steuer absetzen.

1955 – Bundesfinanzhof erkennt Werbungskosten an

Erst in den 1950er Jahren schritt die Motorisierung der Bevölkerung, und damit auch die der Arbeitnehmer, soweit voran, dass der Bundesfinanzhof im Jahr 1955 für alle Arbeitnehmer die Kosten, die durch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mit dem eigenen PKW entstanden, als steuermindernd im Bereich der Werbungskosten und damit eine Kilometerpauschale anerkannte.

Das bedeutete, dass jeder Kilometer, der mit dem Auto oder mit dem Motorrad auf dem Weg zum Arbeitsplatz zurückgelegt wurde, bis zu einer Höchstentfernung von vierzig Kilometern mit einer unterschiedlich hohen Kilometerpauschale als Werbungskosten vom Gesamteinkommen abgezogen werden konnte.

Die Kilometerpauschale für Fahrten mit dem Motorrad war deutlich niedriger, als wenn ein Auto benutzt wurde. Wer weiterhin öffentliche Verkehrsmittel nutzte, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen, konnte nicht die Kilometerpauschale, sondern die tatsächlich angefallenen Kosten, die für den Kauf von Fahrkarten angefallen sind, von seinem Einkommen abziehen. Nicht anerkannt waren Kilometerpauschalen für Fußgänger oder Radfahrer.

1971 Kilometerpauschale 18 bzw. 36 Pfennig

Im Jahr 1971 betrug die Kilometerpauschale für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsplatz noch 0,36 DM, also 0,18 DM für jeden gefahrenen Kilometer. Im Jahr 1990 wurde der Betrag auf 0,50 DM erhöht und im Jahr 2001 noch einmal auf 0,70 DM.

Im Jahr 2001 erfolgte eine grundlegende Änderung der Kilometerpauschale

Von nun an war es für die Nutzung der Kilometerpauschale gleichgültig, in welcher Form der Arbeitsplatz erreicht wurde. Sie wurde grundsätzlich für jeden Entfernungskilometer anerkannt, selbst wenn er zu Fuß überbrückt wurde. Die Höhe der anerkannten Kosten war jedoch unterschiedlich und abhängig vom Verkehrsmittel.

Gleichzeitig wurde eine Abstufung für eine Entfernung von bis zu zehn Kilometern eingeführt, so dass die Kilometerpauschale für die ersten zehn Kilometer 0,36 € betrug und für jeden weiteren 0,40 €. Eine weitere Steuerreform brachte im Jahr 2006 eine Änderung mit sich, die für die Berechnung der Kilometerpauschale von entscheidender Bedeutung war.

Werkstorprinzip statt Werbungskosten

Es wurde das Werkstorprinzip eingeführt, aufgrund dessen die Kilometerpauschale nicht mehr zu den Werbungskosten zählte. Nur wer eine außergewöhnlich weite Entfernung zu seinem Arbeitsplatz zurück zu legen hatte, sollte jeden Kilometer, der über eine Entfernung von zwanzig Kilometern hinausging, noch als werbungskostenähnliche Kilometerpauschale in Höhe von 30 Cent pro Entfernungskilometer von seinem Einkommen in Abzug bringen können.

Diese Regelung sorgte verbreitet für Diskussionen und für Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht, das sie am 9. Dezember 2008 für verfassungswidrig erklärte, weil sie gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 des Grundgesetzes verstieß.

Entscheidung 2008 des Bundesverfassungsgerichts

Dabei wendete sich das Bundesverfassungsgericht in erster Linie gegen die Einführung des Werkstorprinzips, nach dem eine Kilometerpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nicht mehr als Werbungskosten anerkannt wurde, weil man entgegen der bis dahin vorherrschenden Rechtsauffassung nun diese Fahrten dem privaten Bereich zurechnete und nicht mehr der Einkommenserzielung.

Da aber an anderen Stellen im Einkommenssteuerrecht regelmäßig Entscheidungen zugunsten der Anerkennung beruflich bedingter Kosten gefallen waren, darüber hinaus der Grundsatz des Nettoprinzips als allgemeiner Rechtsgrundsatz im Steuerrecht unumstößlich ist, konnte eine Ausnahme der Kilometerpauschale von diesem Grundsatz nicht verfassungskonform sein.

Das Werkstorprinzip beeinflusste nicht nur die Anerkennung der Kilometerpauschale, sondern auch weitere Kosten, die auf der täglich zurück zu legenden Strecke zur Arbeitsstelle anfallen können. Unter anderem waren die Kosten eines Verkehrsunfalls auf dem Weg zur Arbeit nun auch nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig.

Steuerreform 2006

Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Kilometerpauschale und zum Werkstorprinzip war die Forderung an den Gesetzgeber verbunden, eine neue gesetzliche Regelung zu schaffen. Der Gesetzgeber hat auf diese Forderung reagiert, indem er mit dem Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale das vor der Steuerreform 2006 geltende Recht wieder hergestellt hat.

Für den Steuerzahler bedeutet das nun, dass die Kilometerpauschale wieder in Form von Werbungskosten von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden muss. Je nach Einkommenshöhe und Entfernung kann es sich dabei um einen Betrag von mehreren tausend Euro handeln, um den sich die jährliche Steuerschuld verringert. Es ist für die Anerkennung der Kilometerpauschale nach wie vor unerheblich, mit welchem Verkehrsmittel der Arbeitsplatz erreicht wird.

Nachträgliche Berechnung der Kilometerpauschale

Da bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Dezember 2008 vielen Steuerzahlern bereits die Anerkennung der Kilometerpauschale als Werbungskosten versagt worden war, besteht ein Anspruch auf nachträgliche Berechnung der Kilometerpauschale für das Jahr 2007, und zwar auch dann, wenn gegen den Einkommenssteuerbescheid kein Widerspruch erhoben wurde.

Die Finanzbehörden prüfen diese Ansprüche eigenständig, wenn die tatsächliche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz und die Anzahl der Tage, an denen diese Entfernung zurückgelegt wurde, in der Steuererklärung angegeben war.

Hat man jedoch auf diese Angabe verzichtet, weil das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bei Abgabe der Steuererklärung noch nicht bekannt war und man auf die Verfassungsmäßigkeit der gekürzten Kilometerpauschale und des Werkstorprinzips vertraut hat, so ist ein formloser Antrag auf Änderung des Einkommenssteuerbescheids erforderlich, da die Finanzämter in diesen Fällen keine Möglichkeit zur selbstständigen Prüfung haben.

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